Freie Bürgerliste Pro Gleiszellen-Gleishorbach


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Der Verein


Themen, die Sie und uns
beschäftigen und die wir
gemeinsam verwirklichen wollen!


Mitspracherecht
Durch unser angestrebtes Mitspracherecht im Gemeinderat wollen wir die Anliegen der Bevölkerung besser vertreten.

Bürgerversammlungen
Wir befürworten regelmäßige Bürgerversammlungen des Gemeinderates, in denen über anstehende Projekte und Entscheidungen rechtzeitig informiert wird.

Veranstaltungskalender
Veranstaltungskalender mit Terminen aller Vereine, Institutionen und Einrichtungen.

Jugendtreff
Einrichten eines Jugendtreffs unter Mithilfe der Jugendpflege.

Dorfleben
Unterstützung bei der Verwirklichung von Ideen, um das Dorfleben attraktiver zu gestalten.


_________ 1.Erfolge _________

* Unser Bürgerantrag zur Einrichtung eines Jugendtreffs in unserer Gemeinde wurde am 13.01.2010 von den Gemeinderäten einstimmig genehmigt.


Die "Freie Bürgerliste Pro Gleiszellen-Gleishorbach" ist bereit für Neuerungen.

Unterstützen Sie uns.

Werden Sie Mitglied.


nach der Info-Veranstaltung am 30.05.2009

Bei uns dürfen auch Nichtmitglieder auf die Bilder.












Satzung des Vereins

Freie Bürgerliste
PRO Gleiszellen-Gleishorbach e.V.





§1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen " Freie Bürgerliste PRO Gleiszellen-Gleishorbach e.V. " und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in Gleiszellen-Gleishorbach. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Vereins
Der Verein "Freie Bürgerliste PRO Gleiszellen-Gleishorbach e.V.", in dieser Satzung kurz "FBL" genannt, nimmt als Wählergruppe am politischen Geschehen der Gemeinde Gleiszellen-Gleishorbach teil, übernimmt Verantwortung in der gemeindepolitischen Entscheidungsfindung und hat zum Ziel, die Einwohner von Gleiszellen-Gleishorbach durch Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit an den Entscheidungen der Gemeinde zu beteiligen.

§3: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied in der FBL kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Nationalität gebunden.
3. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4. Der Austritt aus der FBL ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist ausschließlich schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

§4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der FBL und den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand eine Sitzung ohne Mitgliederbeteiligung einberufen.
2) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern der FBL. Einschränkungen regelt §7 dieser Satzung.
3) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben der FBL Anteil nehmen, ihre Arbeit fördern und Schädigungen ihres Rufes, ihrer Bestrebungen und ihres Vermögens verhindern. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung, der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren.
§5: Organe des Vereins
Die Organe der FBL sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§6: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FBL.
Zu Ihren Aufgaben gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
d) Nominierung der Kandidaten zur Gemeindewahl
e) Nominierung der Personen, die die Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs
erklären.
f) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Auflösung der FBL
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf schriftlich einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben des Grundes es schriftlich beantragen. Der 1. Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und -zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mindestens vier Wochen, ihre Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher öffentlich bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
2) Der 1. Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens sieben Tage vorher bekannt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
4) Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von drei Viertel der erschienen Mitglieder vorgenommen werden. Sie werden erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zugeben.

§7: Der Vorstand
Den Vorstand bilden:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
e) mindestens ein, höchstens drei Beisitzer
Alle Vorstandsmitglieder müssen Bürger von Gleiszellen-Gleishorbach sein. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. §6 Absätze 4 und 5, sind sinngemäß anzuwenden.
Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

§8
Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer im Laufe des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen.

§9
Die Kandidaten für die Gemeinderatswahl werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Auf die gleiche Weise werden die Personen, die die Rechtmäßigkeit des Wahlvorgangs erklären, nominiert.

§10
Vereinsmitglieder mit Sitz im Gemeinderat geben der Mitgliederversammlung Rechenschaft über Ihre Tätigkeiten. Gemeinderatsangelegenheiten sind mit dem Vorstand zu besprechen. Vor Gemeinderatssitzungen sollten Vorstandssitzungen unter Beteiligung der Gemeinderäte stattfinden.

§11
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten die FBL gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
Jeder der beiden Vorsitzenden ist Einzelvertretungsberechtigt. Die Alleinvertretung des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf kurzfristig ein und leitet seine Sitzungen.
Der Kassenwart fertigt die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an.

§12: Strafen
Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen der FBL schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:
a) Verwarnung
b) Verbot der Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen
c) mit Ausschluss
Wenn Verstöße oder Verfehlungen wie die Vorgenannten gröblich waren oder vorsätzlich erfolgten, oder wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig machte, oder deswegen vor einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dieser kann sich innerhalb der kommenden 14 Tage gegenüber dem Vorstand rechtfertigen.

§13: Haftung
Die FBL haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen oder Sitzungen eingetretenen Unfälle oder Diebstähle.

§14: Auflösung des Vereins
Die Auflösung der FBL kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung der FBL wird das, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen, über den 1. Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandmitgliedes, zu gleichen Teilen an die Kindergärten in Klingenmünster (evang. und kathol.) und an die Grundschule in Gleiszellen-Gleishorbach übergeben. Diese dürfen es zum Zwecke der Beschaffung pädagogischer Hilfsmittel verbrauchen.

§15: Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt nach der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in Kraft. Beschlossen wurde diese Satzung am _31.01.2009





Aktuallisiert: 07 Nov 2011 ; Homepage der FBL-Pro-Gleiszellen-Gleishorbach.de | Webmaster@FBL-Pro-Gleiszellen-Gleishorbach.de

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